EU-Taxonomie | Definition der Umweltziele
ESG im finanzsektor

Die EU-Taxonomie ist schon länger in aller Munde. Bisher waren bereits zwei Umweltziele näher definiert, für welche Tätigkeiten als taxonomiefähig und -konform eingestuft werden konnten. Mit der kürzlich abgeschlossenen Konsultation werden nun auch die weiteren vier Umweltziele konkret definiert. Damit steht die Basis zur Ermittlung der Green Asset Ratio innerhalb der Institute. Erfahren Sie mehr zu den Umweltzielen in unserem Artikel zur EU-Taxonomie.

Definition der Umweltziele

Die EU-Taxonomie, genauer die Verordnung EU/2020/852, stellt die Grundlage für die Bewertung der Nachhaltigkeit von Wirtschaftsaktivitäten auf, wobei ein Klassifikationssystem die Einstufung erlaubt, ob die gewünschte Nachhaltigkeit der Investition gegeben ist. 

Ein essenzieller Aspekt der Verordnung ist die Einstufung einer Wirtschaftstätigkeit in taxonomiefähig, taxonomiekonform oder nicht taxonomierelevant. Dabei wird unterschieden, ob sich eine Wirtschaftstätigkeit generell einem der sechs genannten Umweltziele der Taxonomie-Verordnung zuordnen lässt (taxonomiefähig) und diese Wirtschaftstätigkeit darüber hinaus vollumfassend den Artikel 3 der Verordnung erfüllt (taxonomiekonform), oder ob Wirtschaftstätigkeiten sich keinem der sechs Umweltziele zuordnen lassen (nicht taxonomierelevant). Der Artikel 3 rückt dabei einerseits die sechs Umweltziele in den Fokus, erweitert diese zudem um Kriterien wie

  • leistet die Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen;
  • der erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele, hier wird u.a. gefordert, dass die Wirtschaftstätigkeit nicht eines der genannten Umweltziele negativ beeinflusst;
  • dem Mindestschutz an Menschenrechten gewährleistet wird (u.a. gem. der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte).

Die ersten beiden Umweltziele ‚Klimaschutz‘ und ‚Anpassung an den Klimawandel‘ wurden bereits definiert. Für die vier weiteren Umweltziele wurden von der EU technische Bewertungs- und Prüfkriterien im Rahmen der Konsultation veröffentlicht, um zu konkretisieren, wann Wirtschaftstätigkeiten diesen Umweltzielen zuzuordnen sind. Bereits für das Geschäftsjahr 2023 ist eine Berichterstattung über die Aufschlüsselung der Ziele drei bis sechs erforderlich, somit ist die Annahme des Rechtsaktes[1] für Ende des zweiten Quartals, spätestens Anfang des dritten Quartals geplant.

Die Umweltziele

Die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die einem Umweltziel zugeordnet werden, dienen der Bestimmung, ob ein Investment als konform mit der EU-Taxonomie betrachtet werden kann. Daher ist die konkrete Ausgestaltung essenziell zur Bestimmung von neu geschaffenen Kennzahlen, wie zum Beispiel der Green Asset Ratio. Es lohnt sich also im Folgenden einen näheren Blick auf die Umweltziele zu werfen.

1. Umweltziel: Klimaschutz 

Kriterien zur Bestimmung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet. Dabei ist das Ziel, die Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert. Zu den Wirtschaftstätigkeiten gehören unter anderem:

  • Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Verteilung oder Nutzung erneuerbarer Energien: Durch den Einsatz innovativer Technologien mit Potenzial für erhebliche zukünftige Einsparungen oder durch eine notwendige Netzverstärkung oder -erweiterung sowie die Steigerung der Energieeffizienz;
  • Stärkung von CO2-Senken auf dem Land: unter anderem durch Verhinderung von Entwaldung und Waldschädigung, durch Wiederherstellung von Wäldern, durch nachhaltige Bewirtschaftung und Wiederherstellung von Ackerflächen, Grünflächen und Feuchtgebieten, durch Aufforstung und durch regenerative Landwirtschaft.

2. Umweltziel: Anpassung an den Klimawandel 

Kriterien zur Bestimmung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistet. Zu den Wirtschaftstätigkeiten gehören unter anderem:

  • Anpassungen im Sinne des Klimaziels: Entweder das Risiko der nachteiligen Auswirkungen des gegenwärtigen und des erwarteten künftigen Klimas auf die Wirtschaftstätigkeit selbst oder die nachteiligen Auswirkungen auf jene erheblich verringern;
  • Maßnahmen: Das Risiko von Auswirkungen des gegenwärtigen und erwarteten künftigen Klimas auf Menschen und Natur vermeiden oder verringern.

3. Umweltziel: Nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Kriterien zur Bestimmung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen leistet. Zu den Wirtschaftstätigkeiten gehören unter anderem:

  • Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallwirtschaft und Sanierungsmaßnahmen: Betrieb und Erneuerung von Wassergewinnungs-, -aufbereitungs- und -versorgungssystemen für den menschlichen Gebrauch auf Grundlage der Entnahme von natürlichem Wasser aus Oberflächen- oder Grundwasserquellen. Ziel ist die Wasserqualität mit den geltenden Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen.
  • Katastrophenrisikomanagement: Planung, Bau, Ausbau und Betrieb von großflächigem, naturnahem Hochwasser- oder Trockenheitsmanagement und Maßnahmen zur Wiederherstellung von Feuchtgebieten, die zur Vorbeugung und zum Schutz vor Überschwemmungen oder Dürren beitragen.

4. Umweltziel: Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

  • Kriterien zur Bestimmung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leistet. Zu den hier genannten Wirtschaftstätigkeiten gehören unter anderem: Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoff: Herstellung von Verpackungsmaterialien, welche innerhalb eines offenen oder geschlossenen Wirtschaftskreislaufes die Wiederverwendung gewährleisten;
  • Erzeugung von alternativen Wasserressourcen: Alternative Wasserressourcen, wie Niederschlagswasser, werden als Ersatz für Wasser aus den Trinkwasserversorgungssystemen verwendet und können zur Grundwasseranreicherung und Bewässerung verwendet werden.

5. Umweltziel: Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 

Kriterien zur Bestimmung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung beiträgt. In diesem Kontext gelistete Wirtschaftstätigkeiten sind unter anderem:

  • Herstellung von pharmazeutischen Produkten und Wirkstoffen: Herstellung von pharmazeutischen Produkten einschließlich der Vorgänge von Produktion, Verpackung und Vertrieb von Wirkstoffen und die damit verbundenen Kontrollen;
  • Behandlung von gefährlichen Abfällen: Bau, Umnutzung, Modernisierung und Betrieb von speziellen Anlagen für die Behandlung von gefährlichen Abfällen, einschließlich der Verbrennung von nicht wiederverwertbaren gefährlichen Abfällen.

6. Umweltziel: Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und Ökosystemen

Kriterien zur Bestimmung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und Ökosystemen beiträgt. Hierzu zählt die Erhaltung, einschließlich die Wiederherstellung von Lebensräumen, Ökosystemen und Arten. Diverse Erhaltungsprojekte sowie Wiederherstellungsprojekte sind darauf ausgelegt, die Erhaltung oder Verbesserung des Zustandes und die Entwicklung von Land-, Süßwasser- und Meereslebensräumen, Ökosystemen und Populationen von Tier- und Pflanzenarten zu schützen.

Regulierungsumfang und weiterer Ausblick

Die Anwendung der EU-Taxonomie ist bereits jetzt für große Institute verpflichtend. In den folgenden Jahren nehmen die Offenlegungsanforderungen noch weiter zu, wie unsere folgenden Artikel zur Non Financial Reporting Directive, der Offenlegung nach Art. 449a CRR und der Corporate Sustainability Reporting Directive zeigen werden.

Unsere Empfehlung

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Hendrik Fischer