ESG – Capital Requirements Regulation (CRR) konkretisiert durch EU/2022/2453

ESG Icon Blume in Geldglas

Seit dem 31.12.2022 müssen Kreditinstitute Angaben zu ESG-Risiken gemäß dem Artikel 449a CRR (EU/2019/876) im CRR-Offenlegungsbericht publizieren. Die Offenlegungsverpflichtungen und die Anforderungen an die ESG-Datenerfassung nehmen in den kommenden Jahren jedoch sukzessive zu, was im nachfolgenden Artikel näher dargestellt wird.

 

Hendrik Fischer

Hendrik Fischer, Principal Conusltant im Bereich Regulation & Analytics

Art. 449a CRR in Verbindung mit der Durchführungsverordnung EU/2022/2453

Die Offenlegung von ESG-Risiken im Rahmen der Säule-3 ist verpflichtend für große Kreditinstitute (gem. Art. 449a EU/2019/976), die Wertpapiere an einem geregelten Markt eines Mitgliedsstaates begeben haben. Diese müssen im halbjährlichen Turnus ab dem 31.12.2022 einen qualitativen Teil im Rahmen von drei Templates melden, wobei der Fokus auf dem Erläutern der Geschäftsstrategie und -prozesse sowie der Unternehmensführung und dem Risikomanagement liegt. Ergänzend dazu gibt es einen quantitativen Teil, der sich aus zehn Templates zusammensetzt. Die Meldepflicht beginnt zum genannten Zeitpunkt mit den drei qualitativen sowie fünf quantitativen Templates und wird im Zeitverlauf sukzessive um weitere Angaben innerhalb der Templates sowie zusätzliche Templates erweitert.

Regulierungsumfang

Die quantitativen Templates 1 bis 4 befassen sich mit dem Transitionsrisiko. So werden im bereits größtenteils zu meldenden Template 1 Informationen über Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Unternehmen, die in kohlenstoffintensiven Sektoren tätig sind, und über die Qualität dieser Risikopositionen (FinRep Stufen) offengelegt. Eine Herausforderung stellen insbesondere die zu meldenen GHG-Emissionen der Stufen 1 bis 3 dar.

Template 2 befasst sich dagegen mit dem Transitionsrisiko immobilienbesicherter Kredite. Diese werden nach der Energieeffizienz der zur Verfügung gestellten Sicherheit aufgeschlüsselt. Neu sind an dieser Stelle die anzuliefernden Energieeffizienzwerte an den Immobilien, die im Rahmen der Offenlegung ggfs. neu erhoben und über die Lieferstrecke transportiert werden müssen.

In Template 3 wird das Bankenportfolio für ausgewählte Sektoren und Metriken gegenüber der Benchmark des International Energy Agency Net Zero Emissions by 2050 Scenario[1] (NZE2050) verglichen. Neben der Einbindung der Benchmark muss man sich dafür selbst geeignete Metriken wählen und 3-Jahres-Ziele definieren.

Im Template 4 werden die Risikopositionen der Banken gegenüber den 20 kohlenstoffintensivsten Unternehmen der Welt separat aufgeschlüsselt. Diese müssen dazu zunächst innerhalb der Bank über alle möglichen Tochterunternehmen identifiziert werden.

Template 5 befasst sich mit den Risikopositionen der Banken, die durch physisches Risiko vom Klimawandel betroffen sind. Dabei wird wie in den vorherigen Templates nach vom Klimawandel betroffenen Sektoren in den Zeilen und nach Restlaufzeiten, sowie chronischem und akuten Risiko betroffenen Risikopositionen in den Spalten aufgeschlüsselt. Insbesondere die zu meldende Information, ob ein Exposure von akutem oder chronischem Klimarisiken betroffen ist, muss vermutlich neu erhoben werden.

Den größten Zusammenhang zur EU-Taxonomie stellen die Templates 6-8 dar. Dort sind Informationen zur GAR zu melden (im Template 1 und 4 spielen sie als Attribute in Darunter-Positionen lediglich eine untergeordnete Rolle). Der Aufbau der Templates orientiert sich dabei im Wesentlichen an der NFRD in Verbindung mit der Delegierten Verordnung EU/2021/2178 mit den damit zusammenhängenden Einschränkungen beschriebenen Vorgaben, die im vorangegangenen Artikel herausgearbeitet wurden.

  • Eine besondere Rolle spielt das Template 9 mit der zu meldenden Banking Book Taxonomy Alignment Ratio (BTAR). Diese wurde eingeführt, um strukturelle Schwächen der GAR auszugleichen und nimmt damit indirekt auch Bezug auf die EU-Taxonomie, in dem explizit alle diejenigen Risikopositionen zu melden sind, die nicht Teil der Offenlegung innerhalb der NFRD sind, aber außerhalb der Gegenpartei den Anforderungen der GAR genügen.

Template 10 gibt den Instituten außerdem die Möglichkeit weitere Produkte offen zu legen, die zwar nicht unter die Taxonomie fallen, aber dennoch dazu beitragen, den Klimawandel zu mildern.

Ausblick

Bereits die oben angeführten Datenanforderungen lassen erahnen, dass es sich bei den neuen Informationen nicht um einfache Attribute handelt. Neben neu zu erhebenden Datenquellen müssen teilweise ganze Prozesse neu definiert werden.

Außerdem ist zu erwarten, dass die bisherige Aufgliederung der Templates nach den bereits zwei bekannten Umweltzielen Klimaschutz und Anpassungen an den Klimawandel um die restlichen Umweltziele perspektivisch erweitert wird und dadurch nochmals neue Datenanforderungen entstehen.

Die erste Meldung ist bereits erfolgt, allerdings darf man sich nicht auf dem Erfolg ausruhen, sondern muss sich bereits jetzt auf die kommenden Anforderungen fokussieren.
Wir von ADWEKO und Regulartech-IT-Audit-Consult unterstützen Sie gerne bei der weiteren Umsetzung sowie der Ermittlung der konkreten Bedarfe und Aufwände.

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Hendrik Fischer!

Hendrik Fischer