ESG – Non Financial reporting Directive (NFRD)
Erweitert durch EU/2021/2178

ESG Icon Blume in Geldglas

Die NFRD-Offenlegungspflicht besteht für große Unternehmen bereits seit 2014 (2014/95/EU). Mit Bezug auf die Taxonomie-Verordnung wurde diese jedoch durch quantitativ zu meldende Templates gemäß der Delegierten Verordnung EU/2021/2178 konkretisiert, die Auskünfte zu den ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten der Unternehmen geben sollen. Diese Inhalte sind maßgeblich, um die zukünftigen Anforderungen im Rahmen ESG-spezifischer Offenlegungspflichten zu erfüllen, worauf wir in unserem nachfolgenden Artikel näher eingehen werden.

Laura Schulz

Laura Schulz, Junior Conusltant im Bereich Regulation & Analytics

NFRD in Erweiterung durch die Delegierte Verordnung EU/ 2021/2178

In Ergänzung zur Taxonomie-Verordnung werden mit Hilfe der Delegierten Verordnung Bewertungskriterien für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten definiert, welche die Basis für die spätere Ermittlung der KPIs darstellen. Darüber hinaus werden für alle Finanzunternehmen spezifisch geltende sowie allgemeine für Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen geltende Offenlegungspflichten definiert. Hierbei wird deutlich, dass die umfangreichsten Angaben von Kreditinstituten im Rahmen von sieben Templates gemacht werden müssen, wobei die GAR, die Green Asset Ratio, der wichtigste Leistungsindikator ist. Des Weiteren werden die KPIs sowie Informationen in den Meldebögen durch entsprechende qualitative Informationen ergänzt. Die erforderlichen Angaben sind im Anhang der Delegierten Verordnung festgehalten und seit Inkrafttreten der Verordnung offenzulegen.

Regulierungsumfang

Die jährlich zu meldenden Offenlegungen der delegierten Verordnung treten sukzessive in Kraft, wobei von Finanzunternehmen für das Berichtsjahr 2022 zunächst lediglich der Anteil ihrer taxonomiefähigen Wirtschaftsaktivitäten im Verhältnis zu ihrer Gesamtaktiva in der nichtfinanziellen Erklärung anzugeben war.

Ab dem Berichtsjahr 2024 steigen die Offenlegungspflichten für Finanzunternehmen signifikant an, da fortan die Taxonomiekonformität der Wirtschaftstätigkeiten mithilfe der Bewertungskriterien gemäß der delegierten Verordnung ermittelt werden muss. Für Kreditinstitute sind in diesem Zusammenhang die Templates 1-5 relevant, wobei die Daten des Template 1, „Vermögenswerte für die Berechnung der GAR“, die Grundlage für die Ermittlung der weiteren KPIs darstellen. Diese werden durch die Sektorinformationen auf Basis der NACE-Codes aus dem Template 2 ergänzt.

In den übrigen Templates findet schließlich die Berechnung der GAR für den Bestand, die stichtags- und zeitraumbezogenen Zuflüsse neuer Kredite und die außerbilanziellen Risikopositionen statt.

Dabei werden gemäß des Artikel 3 der Taxonomie-Verordnung 2020/852 im Zähler Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente und wieder in Besitz genommene Sicherheiten berücksichtigt, die als taxonomiekonform eingestuft werden. Ausgeschlossen sind jedoch Risikopositionen, die in Artikel 7 der delegierten Verordnung genannt werden.

  • Auch Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht NFRD-meldepflichtig sind, bleiben hierdurch im Zähler unberücksichtigt. Aufgrund der hohen Anzahl potenzieller Positionen kann dies zu erheblichen Verzerrungen der GAR führen, da deren prozentualer Anteil an den Gesamtaktiva isoliert dargestellt beziehungsweise im Rahmen der BTAR geschätzt wird, was unter anderem eine Thematik in unserem kommenden Beitrag zum Artikel 449a der CRR ist.

Im Nenner werden dagegen die gesamten Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente und wieder in Besitz genommenen Sicherheiten sowie alle anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerte berücksichtigt. Ausgenommen sind lediglich sämtliche Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten.

Im Gegensatz zur Berechnung der GAR, die gemäß der CRR und der delegierten Verordnung identisch ist, unterscheidet sich der Umfang der Offenlegung in Bezug auf die verwendeten KPIs der Gegenpartei. Wesentlich ist hierbei, dass die GAR-bezogenen Templates der delegierten Verordnung dupliziert werden müssen, da die GAR für allgemeine Kredite jeweils auf Basis der offengelegten Umsatz- und CapEx-KPIs der entsprechenden Nicht-Finanzunternehmen berechnet werden muss.

Ab dem Berichtsjahr 2026 müssen von Kreditinstituten neben den bereits genannten KPIs außerdem Informationen zu den Gebühren- und Provisionserträgen aus anderen Dienstleistungen als der Kreditvergabe und Vermögensverwaltung im Template 6 sowie zum Handelsbestand im Template 7 offengelegt werden.

ESG- Qualitative Informationen

Setzen Sie sich möglichst zeitnah mit den ESG-Themen und dem internen Umsetzungsstand auseinander und prüfen Sie, welche Vorbereitungen auf das Aufsichtsgespräch notwendig sind.
Wir von ADWEKO und Regulartech-IT-Audit-Consult unterstützen Sie gerne bei der ESG-Vorbereitung und Umsetzung sowie der Ermittlung Ihrer Umsetzungsbedarfe und -aufwände.

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Laura Schulz!

Hendrik Fischer