Regulierungen für den Kryptomarkt: MiCAR und BCBS DIS55
Die Kryptomärkte sind bei Anlegern längst ein Thema und umfassen mittlerweile Millardenbeträge. Sie versprechen Stabilität und können Rund um die Uhr gehandelt werden. Auch die dahinterstehende Blockchain-Technologie ist längst angekommen und wird in Pilotprojekten im Rahmen des DLT (Distributed ledger technology) Pilot Regimes für die Abwicklung von Finanzinstrumenten genutzt. Bisher waren Kryptowerte in der EU jedoch nicht reguliert, erst 2023 wurde damit begonnen. Mit der nun verabschiedeten und in Kraft getretenden MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) ändert sich das nun. Die wichtigsten Änderungen und neuen Regulierungen haben wir hier für Sie zusammengefasst und aufbereitet.
Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR)
Die MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) definiert erstmals EU-weit einheitliche Anforderungen für das Angebot und den Handel mit Kryptowerten. Ziel ist es, nationale Regulierungslücken zu schließen und ein einheitliches Verständnis von Kryptowerten in der EU zu etablieren.
Die MiCAR richtet sich an alle natürlichen und juristischen Personen, die in der EU Kryptowerte ausgeben, anbieten oder Dienstleistungen in diesem Zusammenhang erbringen (sogenannte Kryptowerte-Dienstleistungen). Die Verordnung ist am 29. Juli 2023 in Kraft getreten, 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung. Vollständig anwendbar wird sie jedoch erst 18 Monate später, am 30. Dezember 2024.
Kryptowerte werden in der MiCAR definiert als „digitale Darstellungen eines Wertes oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann“ (Artikel 3, Absatz 1, Nummer 5 MiCAR). Diese Definition schließt Lücken aus der nationalen deutschen Gesetzgebung (KWG), da nun auch bekannte Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum darunterfallen.
Nicht fungible Token (NFT) oder Security Token fallen jedoch nicht unter die Definition der MiCAR.
Wichtig ist zu ergänzen, dass die MiCAR zusätzlich zur MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive) und EMD II (Electronic Money Directive) sowie zu nationalen Regelungen wie dem deutschen KWG zu betrachten ist. Die EU-Richtlinien ergänzen sich hierbei, Widersprüche mit nationalen Gesetzen müssen auf nationaler Ebene durch neue Formulierungen oder durch das Entfallen von Artikeln ausgeglichen werden.
Ein Schwerpunkt der MiCAR ist das Schaffen eines gemeinsamen Verständnisses. So differenziert die MiCAR verschiedene Typen von Token und ordnet ihnen unterschiedliche regulatorische Anforderungen zu:
- E-Geld-Token: Kryptowerte, deren Wertstabilität durch eine amtliche Währung gewahrt werden soll (Art. 3, Abs. 1, Nr. 7, MiCAR).
- Vermögenswertereferenzierte Token: Kryptowerte, die keine E-Geld-Token sind und deren Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll (Art. 3, Abs. 1, Nr. 6, MiCAR).
- Utility-Token: Kryptowerte, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung zu verschaffen, die von ihrem Emittenten bereitgestellt wird (Art. 3, Abs. 1, Nr. 9, MiCAR).
- Andere Kryptowerte (Art. 4, MiCAR).
Die Token werden in der oben aufgeführten Reihenfolge absteigend strenger reguliert.
Weiterhin regelt die MiCAR, wer Emittent von Kryptowerten sein darf und wer Dienstleistungen rund um Kryptowerte anbieten darf sowie welche Behörden die Aufsicht übernehmen. So werden viele Dienstleistungen wie etwa der Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte oder die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden zulassungspflichtig.
Auch werden durch die MiCAR Marktvorschriften erlassen, wie das Verbot von Insiderhandel und die Anforderungen an die Informationen für Anleger in Kryptowerten in sogenannten Whitepapers. Diese neuen Compliance-Pflichten, insbesondere durch Dienstleistungen für Kryptowerte, werden viele Anbieter vor neue Herausforderungen stellen, wie etwa das Erstellen der Whitepapers oder die Einhaltung von ESG-Vorschriften.
Das Thema Auslagerung wird ebenfalls in der MiCAR geregelt, mit strengen Voraussetzungen unter Einhaltung der Verordnung über die Betriebsstabilität digitaler Systeme (DORA).
Wie es weitergeht:
Am 8. März 2024 wurde ein Konsultationspapier der EBA veröffentlicht (Draft Guidelines on redemption plans under Articles 47 and 55 of Regulation (EU) 2023/1114), das die Rücknahme von Kryptoassets behandelt. Die Rücknahme von Kryptoassets soll die Marktstabilität erhöhen und Krypto-Runs (analog zu Bank-Runs) verhindern. Das Papier bewertet verschiedene Optionen zur Kostenverteilung und zum Zeitrahmen, wobei bevorzugt wird, dass die Rücknahmekosten aus den Reserven gedeckt werden und flexible, aber klare Fristen gesetzt werden. Der Rücknahmeprozess soll klar beschrieben und mit Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung konform sein. Ein Kommunikationsplan soll erforderlich werden, um Token-Inhaber rechtzeitig zu informieren. Bei gemeinsamer Token-Ausgabe sollen Emittenten koordiniert vorgehen und die Behörden sollen eng zusammenarbeiten, um die Rücknahmepläne zu bewerten und zu aktivieren.
Die Konsultation der EBA lief bis zum 10. Juni 2024 und wird anschließend bewertet.
Am 25. März 2024 wurde von der ESMA (European Securities and Markets Authority) ein weiteres Konsultationspapier (ESMA75-453128700-1002) veröffentlicht, das sich mit Systemen zur Prävention und Erkennung von Marktmissbrauch beschäftigt. Dies beinhaltet den Einsatz von Software zur Analyse und Warnung vor verdächtigen Aktivitäten sowie die Möglichkeit zur Delegation dieser Aufgaben unter bestimmten Bedingungen. Meldepflichten umfassen die Nutzung standardisierter Vorlagen (STOR) für detaillierte und genaue Meldungen an Behörden bei Verdachtsfällen. Regelmäßige Schulungen sollen sicherstellen, dass Mitarbeiter in der Lage sind, Marktmissbrauch effektiv zu erkennen und zu verhindern. Zusätzlich stellt die Verordnung Anforderungen an den Investorenschutz, insbesondere bei der Beratung und im Portfoliomanagement, sowie an die betriebliche Resilienz, insbesondere im Umgang mit Kryptografieschlüsseln. Die ESMA führte hierzu bis zum 25. Juni 2024 eine öffentliche Konsultation durch und plant, bis Ende 2024 technische Standards zu veröffentlichen und der EU-Kommission vorzulegen.
Bisher konnten Anbieter von Handelsplattformen und Dienstleistungen im Umfeld von Kryptowerten, insbesondere aus dem außereuropäischen Bereich, in einem rechtlichen Graubereich agieren. Mit der MiCAR ändert sich dies nun. Die betroffenen Unternehmen müssen mit steigenden Compliance-Kosten rechnen, können aber von den gemeinsamen EU-weiten Regeln auch profitieren, wenn sie sich rechtzeitig positionieren.
BCBS DIS55: Aufsichtsrechtliche Anforderungen für Bankexposures aus Kryptoassets
Im Dezember 2022 hat das Basel Committee on Banking Supervision (BCBS) in ihrer Veröffentlichung „SOC60 – Aufsichtsrechtliche Behandlung von Kryptoasset-Engagements (Prudential treatment of cryptoasset exposures)“ Vorschläge für die Behandlung von Exposures aus Kryptoassets veröffentlicht. Diese Themen wurden zusammengefasst in der Veröffentlichung „Offenlegung von Kryptoasset Exposures (Disclosure of cryptoasset exposures)“ am 17. Oktober 2023 und zur Konsultation veröffentlicht. Ziel ist es, Anforderungen zu spezifizieren und diese bis zum 1. Januar 2025 umzusetzen.
Dabei wird folgende Struktur vorgeschlagen:
- Tabelle CAEA: Diese Tabelle enthält qualitative Angaben zu den Aktivitäten der Bank im Zusammenhang mit Kryptoassets sowie zur Einschätzung der Klassifikationsbedingungen.
- Template CAE1: Dieses Template gibt einen Überblick über die Kryptoasset-Exposures und die entsprechenden Kapitalanforderungen.
- Template CAE2: Dieses Template umfasst die Bilanzierungsklassifikation von Exposures zu Kryptoassets und Krypto-Verbindlichkeiten.
- Template CAE3: Dieses Template enthält die Liquiditätsanforderungen für Exposures zu Kryptoassets und Krypto-Verbindlichkeiten.
Das Konsultationsdokument des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zur Offenlegung von Kryptoasset-Exposures stellt einen wichtigen Schritt zur Erhöhung der Transparenz und Konsistenz in der Berichterstattung von Banken dar. Die vorgeschlagenen Offenlegungsvorlagen sollen dazu beitragen, die Informationen über Kryptoasset-Exposures zu standardisieren und so die Marktteilnehmer besser zu informieren. Der Ausschuss erwartet, dass diese Maßnahmen das Vertrauen in die Stabilität des Finanzsystems stärken werden.
Für Banken, die mit Kryptoassets interagieren, sind die neuen Offenlegungsanforderungen des Basler Ausschusses eine bedeutende Entwicklung. Durch frühzeitige und sorgfältige Vorbereitung, Anpassung der internen Prozesse und Systeme sowie eine verbesserte Risikomanagementpraxis können Banken sicherstellen, dass sie den neuen Anforderungen gerecht werden.
Was bringt die Zukunft in Bezug auf die Regulierung von Krypto Assets?
Die BCBS hat die Risiken aus Stablecoins analysiert (FSI Insights No 57) und Inkonsistenzen in der internationalen Überwachung festgestellt.
Bei Stablecoins handelt es sich um Kryptoassets, die in ihrem Wert an einem Referenzasset gekoppelt sind und bei Bedarf eingelöst werden können. Stablecoins, die an eine einzelne Währung gebunden sind, könnten als Zahlungsmittel weit verbreitet werden. Durch die Verbindung zu dem Referenzasset soll eine höhere Stabilität gewährleistet werden. Trotz ihrer potenziellen Vorteile bergen sie signifikante Risiken wie Wertverlust, illegale Nutzung und Bedrohungen der Finanzstabilität. Regulierungsvorschriften variieren: Stablecoins können entweder von Banken, bestimmten Nichtbanken oder neuen Finanzunternehmen mit speziellen Lizenzen ausgegeben werden.
Unterschiede in den Regulierungsregimen führen zu Inkonsistenzen in der Überwachung. Internationale Zusammenarbeit ist entscheidend, um eine harmonisierte Regulierung zu gewährleisten. Es ist davon auszugehen, dass über die BCBS eine harmonisierte Vorgabe zur Überwachung der Stablecoins veröffentlicht wird, die dann national umzusetzen ist.
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