Neue EU-Behörde und zukünftige Regelwerke zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Die Herausforderungen der Geldwäschebekämpfung und der Terrorismusfinanzierung haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Mit diesem Artikel bringen wir euch die Details einer verstärkten Regulierung und neuen rechtlichen Rahmenbedingungen näher.
Das einheitliche EU-Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Das einheitliche EU-Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird durch zwei zentrale Rechtsvorschriften umgesetzt. Die erste ist die Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024, die darauf abzielt, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern (AML-Verordnung). Die zweite ist die Richtlinie (EU) 2024/1640, die Mechanismen festlegt, die die Mitgliedstaaten umsetzen müssen, um Missbrauch des Finanzsystems vorzubeugen. Diese Richtlinie ändert und ersetzt die Richtlinie (EU) 2015/849 (MLD 6).
Zum ersten Mal wird die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU teilweise durch Verordnungen geregelt, die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbar sind, ohne dass eine nationale Umsetzung erforderlich ist. Außerdem gibt es in der EU erstmals eine eigenständige Behörde, die Anti-Money Laundering Authority (AMLA), die für die Koordination und Überwachung der Maßnahmen verantwortlich ist.
Zusätzlich wurde im Mai 2023 eine Verordnung über Geldtransfers (Verordnung (EU) 2023/1113) erlassen, die die Rückverfolgbarkeit und Transparenz von Kryptowertetransfers verbessern soll. Diese Verordnung tritt im Dezember 2024 in Kraft.[1]
Zeitplan der Rechtsvorschriften
Die AML-Verordnung trat am 26. Juni 2024 in Kraft und gilt ab dem 1. Juli 2025, mit Ausnahme der Artikel 1, 4, 49, 53 bis 55, 57 bis 66, 68 bis 71, 100, 101 und 107, die bereits ab dem 26. Juni 2024 in Kraft sind. Der Artikel 103 tritt hingegen erst am 31. Dezember 2025 in Kraft. Die Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche trat am 9. Juli 2024 in Kraft und gilt ab dem 10. Juli 2027, außer in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben n und o genannten Verpflichteten, für die die Verordnung ab dem 10. Juli 2029 gilt. Die AMLD 6 trat ebenfalls am 9. Juli 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Gesetze bis zum 10. Juli 2027 umsetzen. Einige Bestimmungen, wie Artikel 74, müssen bis zum 10. Juli 2025 umgesetzt sein, während die Artikel 11, 12, 13 und 15 bis zum 10. Juli 2026 und Artikel 18 bis zum 10. Juli 2029 eingeführt werden müssen.
Erweiterung des Anwendungsbereichs
Die AML-Verordnung erweitert den Kreis der Verpflichteten, die Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einführen müssen. Zu den bisherigen Verpflichteten, wie Banken, Lebensversicherungen, Zahlungsdienstleistern und Wertpapierfirmen, kommen nun folgende Gruppen hinzu:
- Alle Arten und Kategorien von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen
- Crowdfunding-Plattformen, einschließlich derjenigen, die in den Anwendungsbereich der EU-Crowdfunding-Verordnung fallen.
- Vermittler von Hypothekarkrediten und Anbieter von Konsumkrediten, die keine Finanzinstitute sind.
- Unternehmer, die Drittstaatsangehörigen bei der Beantragung von Aufenthaltserlaubnissen in der EU behilflich sind.
- Personen, die mit hochwertigen Gütern handeln, z. B. Schmuck, Uhren, Luxus-Kraftfahrzeuge, Flugzeuge und Boote. Diese Güter sind definiert durch Kosten von über 250.000 EUR für Kraftfahrzeuge und über 7.500.000 EUR für Flugzeuge und Schiffe. Ebenso zählen Händler von Edelmetallen und Edelsteinen zu den Verpflichteten.
- Profifußballvereine und Fußballagenten, die bestimmte Transaktionen wie Sponsoring oder Investitionen durchführen.
Für Mitgliedstaaten, die über nationale Rechtsvorschriften verfügen, die die Vergabe von Aufenthaltsrechten im Austausch für Investitionen erlauben, schreibt die MLD 6 vor, dass sie Maßnahmen zur Risikominimierung einführen. Zudem müssen die Mitgliedstaaten jährlich Berichte über die Risiken der Geldwäsche im Zusammenhang mit solchen Programmen veröffentlichen. Diese Berichte enthalten Informationen über die Zahl der Anträge und die Herkunft der Antragsteller.
Register der Bankkonten
Mit der MLD 6 werden die Bankkontenregister und elektronischen Abrufsysteme erweitert, um auch Informationen über Wertpapier- und Krypto-Konten aufzunehmen. Die AMLA und nationale Behörden erhalten direkten Zugriff auf das Verknüpfungssystem der Bankkontenregister (BARIS), das von der Europäischen Kommission entwickelt wird.
Richtlinien und Verfahren
Die AML-Verordnung baut auf den Vorschriften der MLD 4 auf und harmonisiert die Bestimmungen über Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Ermittlung wirtschaftlicher Eigentümer in der gesamten EU. Unternehmen müssen weiterhin darauf achten, dass sie die geänderten Formulierungen der neuen Vorschriften korrekt umsetzen. [2]
Neue Bestimmungen umfassen unter anderem:
- Regelmäßige Überprüfung von Mitarbeitern und Personen, die direkt an der Einhaltung der AML-Vorschriften beteiligt sind, vor und während ihrer Beschäftigung (Artikel 13).
- Risikobasierter Ansatz beim Outsourcing: Verpflichtete müssen nachweisen, dass sie die Tätigkeiten ausgelagerter Dienstleister verstehen und diese zur Risikominimierung beitragen. Bis zum 10. Juli 2027 werden Leitlinien für die Auslagerung von kritischen Funktionen und deren Überwachung entwickelt (Artikel 18).
- Technische Durchführungsstandards für Verdachtsmeldungen werden bis zum 10. Juli 2026 erarbeitet. Bis zum 10. Juli 2027 werden Leitlinien für Indikatoren verdächtiger Aktivitäten erstellt, die regelmäßig aktualisiert werden (Artikel 69).
- Die Grenzen für Barzahlungen bei Waren oder Dienstleistungen werden auf 10.000 EUR festgelegt. Nationale Obergrenzen, die niedriger sind, bleiben bestehen (Artikel 80).
- Verpflichtete müssen bei Bargeschäften über 3.000 EUR Sorgfaltspflichten erfüllen (Artikel 19).
- Neue Bestimmungen für den Verkauf hochwertiger Güter wie Schmuck und Uhren über 10.000 EUR, Kraftfahrzeuge über 250.000 EUR und Flugzeuge und Boote über 7.500.000 EUR (Artikel 19, 25 und Anhang IV).
- Verbot von Inhaberaktien, die nicht Zwischendividenden sind (Artikel 79).
- Offenlegungspflichten für Nominee-Aktionäre und Nominee-Direktoren (Artikel 66). [3]
Aufsichtskollegien
Die MLD 6 enthält Vorschriften für Aufsichtskollegien im Finanz- und Nichtfinanzsektor. Die AMLA wird bis zum 10. Juli 2026 technische Standards für die Zusammenarbeit von Aufsichtskollegien erstellen, einschließlich der Bedingungen für die Arbeit zwischen Mitgliedern und Beobachtern. Bis zum 10. Juli 2029 sollen technische Standards für die Kooperationsabkommen mit Drittländern entwickelt werden.
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen ab dem 30. Dezember 2024 im Rahmen der Geldtransferverordnung Daten über die Absender und Empfänger von Kryptowertetransfers sammeln und verfügbar machen. [4]
GwG-Verordnung [5]
Ein umstrittenes Element des neuen EU-Systems ist die GwG-Verordnung, die die AMLA als zentrale Aufsichtsbehörde etabliert. Sie wird die Einhaltung der Geldwäschevorschriften in allen Mitgliedstaaten sicherstellen. Die AMLA wird Kredit- und Finanzinstitute mit hohem Restrisikoprofil, die in mindestens sechs Mitgliedstaaten tätig sind, direkt beaufsichtigen (Verpflichtete des Finanzsektors). Die Auswahl der zu beaufsichtigenden Unternehmen erfolgt alle drei Jahre nach objektiven Kriterien.
Die AMLA kann in bestimmten Fällen auch die direkte Aufsicht über Finanzinstitute übernehmen, wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht effektiv handelt. Sie verfügt über Ermittlungsbefugnisse sowie das Recht, Geldbußen und Zwangsgelder zu verhängen.
Zentrale AML-Datenbank
Eine zentrale AML-Datenbank wird von der AMLA entwickelt und gepflegt. Nationale Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, der AMLA spezifische Informationen zu übermitteln, einschließlich Daten über Verpflichtete und deren Aktivitäten, die als risikobehaftet eingestuft werden. Diese Informationen umfassen die Ergebnisse und Berichte aus thematischen Überprüfungen sowie andere aufsichtliche Maßnahmen. Die AMLA wird technische Standards erarbeiten, die den Umfang, das Verfahren sowie die Formate und Fristen für die Übermittlung dieser Informationen definieren. Diese Datenbank soll als zentrale Quelle dienen, um die Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterstützen.
Durch die Integration der AML-Datenbank wird die AMLA in der Lage sein, frühzeitig auf Entwicklungen in risikobehafteten Bereichen zu reagieren und Mitgliedstaaten bei der Umsetzung geeigneter Präventionsmaßnahmen zu unterstützen.
Zeitplan und Struktur der AMLA
Die AMLA wird ihre Tätigkeit Mitte 2025 aufnehmen und bis 2027 voll einsatzbereit sein. Sie wird ab 2028 risikoreiche Finanzinstitute direkt beaufsichtigen. Mit über 430 Mitarbeitern, von denen 200 in der direkten Aufsicht tätig sein werden, wird die AMLA sowohl einen Vorstand als auch einen Verwaltungsrat haben. Der Verwaltungsrat wird bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre Berichte über die Leistung der AMLA erstellen.
Die Zusammenarbeit mit der EBA wird bis Ende 2025 fortgesetzt, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
QUELLEN
[1] Quelle: Richtlinie – EU – 2024/1640 – EN – EUR-Lex (europa.eu)
[2] Quelle: Questions and Answers: AML/CFT (europa.eu), QANDA_21_3689_DE.pdf (europa.eu)
[3] Quellen: pdf (europa.eu), pdf (europa.eu), pdf (europa.eu), Kampf gegen Finanzkriminalität (europa.eu), Deal on new EU measures against money laundering | Aktuelles | Europäisches Parlament (europa.eu)
[4] Quelle: Deal on new EU measures against money laundering | Aktuelles | Europäisches Parlament (europa.eu)
[5] Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten in der Fassung vom 23.6.2017 (BGBl I S. 1822) mit späteren Änderungen mit entsprechenden Aktualisierungen bis zum 22.12.2023 (BGBl 2023 I Nr. 411)